
Ingrid Liebel
Abteilungsleitung

Volker Teuteberg
Vertriebsleitung
Wer kann die Hilfe in Anspruch nehmen?
Der Anspruch auf Schulbegleitung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch. Schulbegleitung
ist eine Form der „Eingliederungshilfe“:
Nach § 54 SGB XII für Kinder mit einer „wesentlichen“ Behinderung nach § 53 SGB XII:
„Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“. Zuständig hierfür ist das Sozialamt.
Diese Form der Eingliederungshilfe gilt für Kinder mit einer körperlichen, kognitiven
oder einer „geistigen“ Behinderung.
Nach § 35 a SGB VIII für Kinder, die seelisch behindert sind
oder von seelischer Behinderung bedroht sind. Zuständig ist das Jugendamt.
Dadurch werden insbesondere die Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störung
unterstützt, auch wenn sie, wie viele Kinder und Jugendliche
mit Asperger Autismus, die allgemeinen Schulen zielgleich, d.h. ohne sonderpädagogische
Unterstützung, besuchen. Auch Kinder mit einer schweren ADHS Symptomatik oder anderen seelischen
Erkrankungen, z.B. einem selektiven Mutismus, können entsprechend § 35 a SGB VIII Eingliederungshilfe
beantragen.
Kontakt
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Fax | 0 56 71 - 8 86 92 - 39 |
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